PARTEI DER BESTEN
  Satzung
 
            
PARTEI DER BESTEN

SATZUNG

 
 § 1 Parteiname, Sitz und Tätigkeitsgebiet
 
(1) Die Partei trägt den Namen: Partei der Besten. Sie ist eine politische Partei im Sinne des Grundgesetzes Artikel 21 der Bundesrepublik Deutschland sowie des Parteiengesetzes (PartG).

(2) Der Sitz der Partei ist Stuttgart.

(3) Das Tätigkeitsgebiet der Partei der Besten erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Aufnahme und Austritt der Mitglieder

(1) Mitglied kann jede Person werden, die den Grundkonsens, die Satzung und Programme von der Partei der Besten anerkennt und mindestens 14 Jahre alt ist.

(2) Der Bundesvorstand nimmt die neuen Mitglieder auf. Er unterrichtet betreffende Gebietsvorstände über die Aufnahme. Sie haben das Recht binnen 6 Monaten nach Kenntnisnahme ein Veto einzulegen und damit die Aufnahme wieder rückgängig zu machen. In diesem Falle entscheidet der Bundesvorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Das Mitglied muss seinen Austritt schriftlich beim Bundesvorstand erklären. 

§ 3 Recht und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke und Arbeit von der Partei der Besten zu fördern.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an betreffenden Kreis-, Bezirks- Landes und Bundesversammlungen der Partei der Besten teilzunehmen. 

(3) Sind die Versammlungen kene Delegiertenversammlungen, so hat jedes reguläre Mitglied in seinem Gebietsverband das aktive Wahlrecht. 

(4) Auf Delegiertenversammlungen haben dieses Recht nur die Delegierten und die Mitglieder des Gebietsvorstandes.

(5) Jedes Mitglied hat das aktive Wahlrecht, wenn es seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat. 

(6) Mitglieder, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Deutschland haben und für die Partei außerordentlich nützliche Fähigkeiten oder Qualifikationen haben oder sich für die Partei der Besten außerordntlich verdienstlich gemacht haben, können vom Bundesvorstand das Stimmrecht zugesprochen bekommen. 

§ 4 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung,  Grundsätze oder Ordnung der Partei der Besten und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Bundesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Partei. 

(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kannn der Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. 

(3) Gegen einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied Berufung erheben. Die Mitgliedschaft ruht in solch einem Falle bis zum Abschluss dews Verfahrens. 

(4) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Satzung, Grundsätze oder Ordnung der Partei sind foglende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbäünde möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die Zielsetzung der Partei handeln. 

Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen. 

§ 5 Gliederung

(1) Die Partei der Besten gliedert sich in den Bundesverband und in nachgeordnete Gebietsverbände (zuerst Landesverbände). Diese werden von dem nächsthöheren Gebietsverband gebildet und bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bundesvorstands. 

(2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Ort-, Kreis- und Bezirdsverbände. Diese sollten sich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden decken. 

(3) Innerhalb der staatsrechtlichen oder politischen Grenzen eines Gebietes gibt es nur einen Gebietsverband. 

§ 6 Organe

(1) Organe sind die Mitglieder-bzw. Delegiertenversammlungen , die Gebietsvorstände, Schiedsgerichte und der Prüfungsrat.

(2) Die Bundesversammlung (Bundesparteitag) ist das höchste Organ der Partei der Besten. Sie tritt als Delegiertenversammlung zusammen. 

(3) Stimmberechtigt in der Bundesversammlung sind der Bundesvorstand, die Delegierten aus den Landesverbänden und Mitglieder aus Bundesländern, in denen noch kein Landesverband existiert. 

Die Landesverbände entsenden einen Delegierten je 7 Mitglieder. Es gilt der Mitgliederstand 2 Monate vor der Bundesversammlung. 

Die Delegierten werden von den Mitgliedern der Landesverbände für 4 Jahre gewählt. 

Die Delegierten sind dem Bundesvorstand von den jeweiligen Landesverbänden mit einer Frist von drei Wochen zum Datum des Bundesperteitags mitzuteilen. Bei Einberufung eines außerordentlichen Bundesparteitages kann die Frist auf angemessene Weise gekürzt werden. 

(4) Die Delegierten der untergeordneten Gebietsverbände werden von ihren entsprechenden Versammlungen auch für 4 Jahre gewählt.

(5) Delegierte untergeordneter Gebietsverbände vertreten auf einer Versammlung je 7 Mitglieder ihrer Gebietsverbände. 

(6) Die Vorstände werden mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Sie bestehen aus 3 Mitgliedern: dem 1. und 2. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied. 

(7) Der Bundesvorstand besteht aus 4 Mitgliedern:  zwei Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 

(8) Die Gebietsvorstände leiten die Gebietsverbände und führen deren Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. 

(9) Die Vorstände treffen mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie werden vom Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. 

(10) Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Bundesversammlung bzw. der Gründerversammlung. 


 
(11) Die Führung der Bundesgeschäftsstelle wird durch den Bundesvorstand beauftragt und beaufsichtigt. 

§ 7 Mitglieder und Delegiertenversammlungen

(1) Die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen finden mindestens alle zwei Hahre statt.

(2) Auf den Versammlungen werden
-die jeweiligen Vorstände und Delegierten,
-die jeweiligen Kandidaten für die volksvertretenden Wahlen aufgestellt,
-die Tätigkeitsberichte der Vorstände entgegen genommen und über sie beschlossen. 
Der finanzielle Teil der Berichte wird vor Berichterstattung von zwei Rechnungsprüfern geprüft, die vorher für zwei Jahre gewählt worden sind.

(3) Über die Satzung, Programme, Finanz- und Schiedsgerichtsordnung kann nur die Bundesversammlung beschließen.

(4) Die Vorstände laden ihre Mitglieder oder Delegierten (vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief) mindestens 5 Wochen vor der Versammlung ein. Die Einladung beinhaltet Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn und der vorläufigen Tagesordnung. 

(5) Sonderparteitage werden durch Beschluss der entsprechenden Vorstände oder duch Beschluss von mindestens 5 untergeordneten Vorständen einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf 7 Tage verkürzt werden. Die Form der Einberufung gleicht der wie von den ordentlichen Versammlungen.

(6) Anträge zur Tagesordnung müssen dem jeweiligen Vorstand mindestens 3 Wochen vor der Versammlung schriftlich von Mitgliedern oder Delegierten eingereicht werden. 

(7) Über die Versammlungen , die Beschlüsse und Wahlen werden Ergebnisprotokolle gefertigt, die von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und den gewählten Vorsitzenden unterschrieben wird. Wahlprotokolle werden von Wahlleitern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. 

(8) Die Beschlüsse der Versammlungen werden mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. 

(9) Satzungsänderungen werden auch mit einer einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen.

(10) Die Versammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder bzw. Delegierten. 

§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen 

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Voksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung. 

§ 9 Auflösung und Verschmelzung 

(1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss der Bundesversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmberechtigten beschlossen werden. 

(2) Die Auflösung eines Lendesverbandes kann durch einen Beschluss der Bundesversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmberechtigten beschlossen werden. 

(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich. 

(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Bundesversammlung beim Bundesvorstand eingegangen ist. 

§ 10 Finanzordnung

(1) Über die Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte wird Buch gemäß den Bestimnmungen des Parteigesetzes geführt.

(2) Für jedes Kalenderjahr wird ein Rechenschaftsbericht erstellt, der dem Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereicht wird.

§ 11 Mitgliedsbeiträge, Spenden

(1) Die Mitarbeit bei der Partei der Besten ist grundsätzlich ehrenamtlich. Sach-, Wert- und Dienstleistungen, die von Mitgliedern erbracht werden, gehören unter Beachtung von § 26 a (4) PartB nicht zu den Einnahmen. 

(2) Die Zahlung eines Mitgliedbeitrages ist freiwillig und Ermessungssache. Ein Mitgliedsbeitrag ist bei der Zahlung als solcher anzugeben. 

(3) Spenden dürfen nur bis zu einem Beitrag von 1000 € in bar angenommen werden. Sie sind unverzüglich an den zuständigen Schatzmeister weiterzuleiten. Kann dieser nicht erreicht werden, informiert das Mitglied ein Vorstandsmitglied. Dieses betreibt umgehend die Übernahme durch ein anderes, mit Finanzen beauftragtes Vorstandsmitglied. Eingehende Spenden sind sofort auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Wenn die Spende nicht als Einnahme verbucht werden kann / darf, ist umgehend nach § 25 PartG zu verfahren. 

(4) Ein Rechenschaftsbericht ist nach jedem Jahresabschluss zu erstellen und im Vorstand zu beraten. Vor Zuleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages ist der Rechenschaftsbericht vom Vorstansvorsitzenden und dem Schatzmeister der Partei der Besten zu unterschreiben. Die Partei ist verpflichtet über ihre Ein- unmd Ausgaben sowie über ihr Vermögen Buch zu führen und die Ein- unhd Ausgabearten darzustellen. Sie muss Rechenschaft gemäß §§ 23, 24 und 28 PartG über ihre Ein- und Ausgaben geben. Das Rechnungswesen und die Buchführung sind von den gewählten Rechnungsprüfern zu kontrollieren. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(5) Finanzausgleich. Die finanziellen Mittel verbleiben grundsätzlich bei den einnehmenden Verbänden. Erfordern aktuelle Aufgaben eine Umverteilung, so entscheiden die Vorstände der betroffenen Gebietsverbände gemeinsam mit dem Parteivorstand über die finanziellen Maßnahmen.

§ 12 Schiedsgerichtsordnung

(1) Beeim Bundesverband und bei Bedarf bei den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe sind Schiedsgerichte zu bilden. Die Schiedsgerichte bestehen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 3 Beisitzern. Diese sind durch die jeweilige Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung für vier Jahre zu wählen. 

(2) Mitglieder der Schiedsgerichte (Schiedsrichter) dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein. 

(3) Die Schiedsgerichte sind zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Gliederungen der Partei untereinander sowie zwischen Gliederungen oder bzw. Organen der Partei und ihren Mitgliedern. 

(4) Die Schiedsgerichte können insbesondere bei Steitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung, im Fall der Anfechtung von Wahlen und im Fall von Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände oder Mitglieder angerufen werden.

(5) Anträge an ein Schiedsgericht können von Organen der Partei bzw. ihrer Gebietsverbände sowie von Mitgliedern gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. 

(6) Der Antrag ist dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen. Dem Antragsgegner ist eine Frist von 4 Wochen für eine schriftliche Gegenäußerung zu gewähren. 

(7) Entscheidungen der Schiedsgerichte werden nach mündlicher Verhandlung getroffen. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung soll möglichst einvernehmlich vereinbart werden. Ist dies nicht möglich, entscheidet der Vorsitzende des Schiedsgerichts. Der Ort soll möglichst so festgelegt werden, dass lange Fahrten vermieden werden. 

(8) Die Streitparteien haben das Recht, für die anstehende Verhandlung jeweils einen weiteren Schiedsrichter (Beisitzer) zu benennen. 

(9) Spätestens drei Wochen vor dem Termin der mündlichen Verhandlungen ist den Mitgliedern eine Ladung zuzustellen, in der auch die Zusammensetzung des Schiedsgerichts enthalten ist. 

(10) Anträge auf Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Befangenheit können bis eine Woche vor dem Termin der Verhandlung gestellt werden. 

(11) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter bei der Verhandlung anwesend sind. 

(12) Den Beteiligten ist rechtliches Gehör und ein gerechtes Verfahren zu gewährleisten. 

(13) Über jede Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das die wesentlichen Inhalte der Verhandlung wiedergibt. 

(14) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten schriftlich zuzustellen. 

(15) Die Streitparteien können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Entscheidung bei dem nächsthöheren Schiedsgericht Berufung einlegen. 

(16) Die Verfahren sind gebührenfrei. Aufwendungen sind grundsätzlich ven den Beteiligten des Verfahrens zu tragen. 
 
 
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